Satzung | Gilde- & Geschäftsordnung
SATZUNG
§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Ehemals Kurfürstlich-Privilegierte Schützengilde von Kyritz 1580 e.V. Traditionsverein "Gelbe Reiter". Der Verein ist beim Amtsgericht Neuruppin im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Kyritz. Die Schützengilde ist Mitglied im Landessportbund, im Brandenburgischen Schützenbund, im Deutschen Schützenbund und im Kreissportbund Ostprignitz-Ruppin und erkennt deren Satzungen an.
§ 2 - Zweck des Vereins
Zweck der Schützengilde ist die Pflege der Tradition des Schwarzpulverschießens und des Schützenbrauchtums sowie die Förderung des Schießsportes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Durchführung von schießsportlichen Veranstaltungen
- Durchführung von Vereinsmeisterschaften
- Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen zur Gewinnung neuer Mitglieder, speziell aus dem Bereich der Jugendlichen
- Herstellung und Pflege von Kontakten zu anderen Vereinen
Einzelnes regelt die Gildeordnung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
Die Schützengilde Kyritz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Schützengilde ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. Mittel der Schützengilde dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Gilde erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft, als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe der Schützengilde arbeiten ehrenamtlich. Zuwendungen an den Verein aus Mitteln des Landes oder der in § 1 genannten Organisationen dürfen nur für Zwecke des Vereins verwendet werden.
§ 4 - Mitgliedschaft
Mitglieder der Schützengilde können natürliche Personen werden die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Minderjährige können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nur der Jugendabteilung der Gilde beitreten, der sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres angehören.
Mit Vollendung des 18.Lebensjahres werden sie als Mitglied mit allen Rechten und Pflichten übernommen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand am Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung muss mindestens drei Monate vorher beim Vorstand eingehen. Liegt ein Ausschlussgrund vor wird ein Ehrenratsverfahren eingeleitet. Er trifft seine Empfehlung für die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Ausschluss ist jedoch nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser gilt als gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen der Schützengilde in der Öffentlichkeit schädigt oder wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten oder der Zahlung einer Umlage, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wurde mit mehr als drei Monaten im Verzug ist.
§ 5 - Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, Geschäftsjahr
Jedes Mitglied zahlt einen monatlichen Beitrag sowie eine Aufnahmegebühr, deren Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird. Für besondere Aufwendungen des Vereines kann die Mitgliederversammlung Umlagen beschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 - Organe und Einrichtungen
Organe der Schützengilde sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
§ 7 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Gildemeister
- dem 2. Gildemeister
- dem Geschäftsführer
- dem Schriftführer
- dem Schützenmeister
- dem Jugendwart
- und dem Sportleiter.
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Gildemeister, der 2. Gildemeister und der Geschäftsführer. Die Schützengilde kann nur von zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten werden. Der Vorstand leitet die Gilde und beschließt über alle Angelegenheiten, bis auf jene, die nach der Satzung in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung geheim gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis die Nachfolger ordnungsgemäß gewählt sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann die Funktion von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder sind in allen Positionen unbegrenzt möglich.
§ 8 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich bis Ende März eines jeden Jahres durch den Vorstand einzuberufen.
Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich, mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand dann einberufen, wenn es im Interesse der Schützengilde oder besondere Notwendigkeiten es erfordern, oder wenn eine solche Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich gefordert wird. Die Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen, den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken, Erbpacht sowie über die Ordnungen, die für die innere Organisation des Vereines notwendig sind und den Ausschluss von Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied oder Ehrenmitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen sein.
Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie in der Tagesordnung gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift aufgeführt sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Gildemeisters oder bei Abwesenheit die seines Vertreters. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für einen Zeitraum von zwei Jahren. Wiederwahl ist nicht zulässig. Ein Kassenprüfer soll dabei in geraden Kalenderjahren, der andere in ungeraden Kalenderjahren gewählt werden.
§ 9 - Kreditaufnahme
Zur Sicherung der Liquidität bzw. zur Finanzierung von Sachanlagen kann die Schützengilde von Kyritz Fremdmittel von einem deutschen Kreditinstitut, welches einem Haftungsfonds angeschlossen sein muss, aufnehmen.
Unabhängig der Kredithöhe ist dazu ein Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 8, insbesondere über die Stellung von etwaigen Sicherheiten aus dem Vereinsvermögen, notwendig. Der Vorstand ist nur bei Zustimmung der Mitgliederversammlung berechtigt, Rechtsgeschäfte nach § 9 Satz 1 einzugehen. Bei zusätzlicher persönlicher Haftungsübernahme durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft von Vorstandsmitgliedern sind sämtliche Vereinsmitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres verpflichtet, im Falle einer Inanspruchnahme eines oder mehrerer Bürgen aus vorgenannten Bürgschaften diese anteilig freizustellen bzw. nach Zahlung durch einen oder mehrer Bürgen diesen anteiligen Ausgleich zu leisten.
Zum Ausgleich verpflichtet sind alle zum Zeitpunkt dieser Satzungsänderung vorhandenen und künftigen Mitglieder.
Ausscheidende Mitglieder haften für die zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden Verbindlichkeiten längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Ausscheiden.
Sollten die durch Protokoll. einer Mitgliederversammlung näher bezeichneten Verbindlichkeiten bei Auflösung bzw. Liquidation noch nicht vollständig getilgt sein, ist zunächst das Vermögen hierzu zu verwenden und ein eventuell noch offener Betrag von allen Mitgliedern anteilig zur Tilgung der Verbindlichkeiten an den Gläubiger zu bezahlen.
§ 10 - Protokollierungspflicht
Über die Mitgliederversammlung ist eine, vom 1. Gildemeister bzw. von seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer, zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen. Alle Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Das gilt auch für die Vorstandssitzungen.
§ 11 - Ausschüsse
Der Vorstand ist berechtigt, bestimmte Aufgaben auf Ausschüsse zu delegieren. Die Mitgliederzahl und die einzelnen Mitglieder der Ausschüsse werden durch den Vorstand bestimmt.
Ein ständig bestehender Ausschuss ist der Ältestenrat. Ihm gehören 5 Mitglieder an, die für die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wählbar sind nur solche Mitglieder, die mindestens das 35. Lebensjahr erreicht haben. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Seinen Vorsitzenden wählt der Ältestenrat selbst.
Dem Ältestenrat obliegt in erster Linie, Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern auszugleichen und Ehrenstreitigkeiten zu schlichten.
Die Verhältnisse der Vereinsjugend werden durch eine Jugendordnung geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 12 - Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich um die Schützengilde Kyritz und ihre Ziele besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Sie erlischt auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss oder durch Tod.
§ 13 - Auflösung
Die Auflösung der Schützengilde kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen der Stadt Kyritz zufließen. Von dieser ist das Vereinsvermögen gemeinnützigen, mildtätigen Zwecken zuzuführen und zwar der Unterstützung des bisher vom Verein geförderten Schießsportes.
In der Mitgliederversammlung am 12. März 2011 beraten und beschlossen.
GILDEORDNUNG
Die Gildeordnung regelt die gemäß § 2 der Satzung vorgegebenen Aufgaben.
§ 1 - Verhalten
Wir bezeichnen uns als Gildeschwestern und Gildebrüder. Der gegenseitige Respekt und die Achtung des anderen ist Maßstab unseres Verhaltens.
§ 2 - Aktive Mitglieder
Für aktive Mitglieder gilt die Satzung und die Gildeordnung in vollem Umfang. Auf Antrag besteht die Möglichkeit, förderndes Mitglied zu werden. Der Vorstand hat dann die Möglichkeit die Einschränkungen von § 3 der Gildeordnung in vollem Umfang durchzusetzen. Das Mitglied zeichnet sich durch rege und aktive Teilnahme am Vereinsleben aus.
§ 3 - Förderndes Mitglied
Für fördernde Mitglieder gilt die Satzung und die Gildeordnung, bis auf die Befreiung vom § 9 der Gildeordnung und der daraus resultierenden Aberkennung eines erteilten bzw. beantragten Bedürfnisses zum Erwerb von Waffen gemäß § 11 der Gildeordnung. Besteht der Wunsch eines Fördermitgliedes auf aktive Mitgliedschaft, so ist hierzu ein formloser Antrag an den Vorstand bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres zu richten. Über den Antrag und dessen Bedingungen kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung entschieden werden. Sie (Fördermitglieder) sind außerdem vom § 5 sowie vom § 6 und 7 der Gildeordnung befreit.
§ 4 - Veranstaltungen
Die traditionellen Veranstaltungen der Schützengilde sind:
- Königschießen
- Schützenfest
- Vogelschießen (mit Proklamation des Vogelkönigs)
- Vereinsmeisterschaften
- Pokalwettbewerbe
§ 5 - Kleiderordnung
Die Tracht der Gilde ist Ausdruck der Zugehörigkeit und des Zusammenstehens unserer Mitglieder nach außen. Das neu aufgenommene aktive Mitglied ist verpflichtet, sich innerhalb von zwei Jahren die Tracht der Gilde zu beschaffen. Alle aktiven Gildemitglieder tragen an der Tracht bzw. an der Zivilkleidung zu allen Veranstaltungen das Gildezeichen. Es ist Ehrensache zu allen offiziellen Anlässen der Kyritzer Schützengilde die Tracht zu tragen.
Die Tracht der Schützen:
ein grauer Filzhut mit schwarz-weißer Feder mit Rosette an der linken Seite
- ein grüner Tuchrock mit Gildeemblem auf dem linken Ärmel
- goldenes Eichenlaub am Revers, Vorstand mit loser Eichel
- weißes Hemd
- grüne Krawatte mit Gildeemblem
- schwarze Hose
- schwarze Schuhe
- schwarze Strümpfe
An der Tracht können Qualifikationen und Ehrungen getragen werden, wie z. B. Schießleiter als Ärmelstreifen oder ein gesticktes Emblem mit einer Krone, gekreuzten Gewehren und der Jahreszahl für den König.
Schulterstücke:
Die Unterscheidung der Mitglieder an der Tracht erfolgt mittels Schulterstücke, dabei gilt:
- gold-geflochtenes Schulterstück >> 1.Gildemeister
- glatt-goldenes Schulterstück >> Vorstandsmitglied
- glatt-grün mit goldenem Rand >> Mitglied mit Funktion
- glatt-grünes Schulterstück >> Mitglied ohne Funktion
Beim Ausscheiden, z.B. aus dem Vorstand sind sowohl, die Reversauflagen als auch die Schulterstücke zu wechseln. Die erworbenen Sterne sind weiter zu tragen.
Sterne längs angeordnet (Schulterstück) Wird ein Funktionsinhaber oder Vorstandsmitglied wiedergewählt, erhält er einen Stern. Für die erste Legislaturperiode gibt es keinen Stern. Ab der 5. Legislatur gibt es keine Sterne mehr, derartig verdienstvolle Mitglieder sind in anderer Weise zu ehren.
Sterne quer angeordnet: Eine Kennzeichnung der abgelegten Qualifikation werden mit einem Stern (quer) auf dem Schulterstück dokumentiert.
Dabei bedeuten zwei Sterne:
- Stern - abgelegte Qualifikation Sprengstofferlaubnis § 27 SprengG.
- Stern - abgelegte Qualifikation WBK
Die Bezeichnung für ein Mitglied mit abgelegten Qualifikationen ist Schütze.
Hirschfänger Der traditionellen Hirschfänger der Kyritzer Schützengilde kann zur Tracht an der linken Seite getragen werden. Das Tragen und der Besitz dieser Blankwaffe sind freiwillig.
Tracht der Damen:
- ein langer grüner Trachtenrock mit weißem Spitzenunterrock und roter Knopfleiste
- eine grüne Jacke mit roten Revers und Gilde-Emblem am linken
- Ärmel oder Weste
- weiße Spitzenbluse
- grüner Hut mit Federgesteck
Tracht der Jugend:
- weißes Hemd (Bluse)
- grüne Krawatte mit Gilde-Emblem
- schwarzer Hose (Rock)
- schwarze Schuhe
§ 6 - Königsschießen
Mit dem Königsschießen werden die Königin und der König der Gilde für die Dauer eines Jahres ermittelt. Es ist für jedes aktive Mitglied hohe Ehre und Verpflichtung zum Königschuss zugelassen zu werden. Am Königsschießen dürfen nur aktive Mitglieder teilnehmen, die im Besitz einer Tracht sind und mindestens zwei Jahre dem Verein ngehören. Die Ermittlung der Majestäten ist wie folgt geregelt:
Der Schützenkönig wird gemäß der Tradition für das Schwarzpulverschießen mit dem Vereinsgewehr cal.58 ermittelt. Wenn ein Königinnenschießen durchgeführt werden soll, wird mit dem Vereinsgewehr Kaliber .22 geschossen. Wenn kein Königinnenschießen stattfindet, wählen sich der König und seine Ritter ihre Partner selbst. Sie brauchen keine Mitglieder sein. Das Schießen erfolgt in verdeckter Wertung auf die Königsscheiben. Zwei vom Verein ernannte Mitglieder werden auf Stillschweigen verpflichtet und fungieren als Jury. Das Ergebnis darf erst zur Proklamation am Abend des großen Schützenballes verkündet werden. Vor dem Königsschuss sind die Teilnehmer über Rechte und Pflichten nach § 7 der Gildeordnung zu belehren und unterschreiben eine entsprechende Erklärung (Verpflichtung).
Der Zweitplatzierte beim Königsschießen wird 1. Ritter. Der Drittplatzierte wird 2. Ritter.
Die zweitplatzierte Dame wird 1. Prinzessin. Die drittplatzierte wird 2. Prinzessin.
§ 7 - Königswürde
Die Königs- bzw. Königinnenwürde kann von jedem aktivem Mitglied errungen werden.
Der König bzw. die Königin werden mit einer Königskette geehrt. Sie erhalten einen Orden, einen Pokal und eine Königsscheibe. Diese verbleiben in ihrem Besitz, die Ketten und das Diadem werden an die folgenden Majestäten weitergegeben. Die Weiterplatzierten erhalten ebenfalls Orden, Pokale und ihre Scheiben.
Auf den Ketten sind jeweils der Name und die Jahreszahl zu gravieren.
Zu den Pflichten der Majestäten gehört es, bei allen offiziellen Veranstaltungen der Gilde anwesend zu sein und an den Aufmärschen bei Schützenfesten teilzunehmen. Bei allen Anlässen ist die Tracht laut Kleiderordnung (§ 5) zu tragen.
§ 8 - Salutschießen, Böllern, Kanone
Die Schützengilde von Kyritz, hat sich dem Schwarzpulver-Schießen traditionell verpflichtet. Bei festlichen Anlässen wird mit dem Vereinsgewehr Salut geschossen. Über diese Einsätze entscheidet der Vorstand nach Ermessen. Interessierte aktive Mitglieder können sich zu einer Böllerabteilung zusammenschließen. Alle gesetzlichen Vorgaben sind dabei zu beachten. Sowohl Böllerschützen als auch die Salutschützen sind beim Schießen im Interesse des Vereines tätig. Die Einsätze im Namen der Gilde sind vom Vorstand zu bestätigen, dabei ist auch die Kostenübernahme zu klären. Der Geschäftsführer vergütet den Einsatz (Genehmigung, Pulver etc.) nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand. Beide Gruppen erhalten das Recht in traditionellen Uniformen aufzutreten. Die Anschaffung ist von jedem selbst zu tragen.
§ 9 - Arbeitseinsätze
Über die für das kommende Jahr am Schießstand anfallenden Arbeiten entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 - Beitragszahlung
Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt monatlich, halbjährlich, jährlich per Lastschrift vom Girokonto. In Ausnahmefällen kann der Beitrag auch bar eingezahlt werden. (Bringe-Pflicht, nur halbjährlich, oderjährlich möglich) Gebühren der Rücklastschriften sind vom Kontoinhaber (Mitglied) zu zahlen. Bei sozialer Härte ist eine Stundung möglich, hierzu ist ein formloser Antrag an den Vorstand zu richten.
§ 11 - Austritt
Austritte werden entsprechend BGB § 39 behandelt. Der freiwillige Austritt ist nur zum 31.12 eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
§ 12 - Vereinsmeisterschaften
Jährlich werden Vereinsmeisterschaften durchgeführt. Sie werden nach Altersklassen organisiert. Sie finden für Herren, Damen und Jugend/Schüler statt. Die Vereinsmeister sind berechtigt zur Teilnahme an weiterführenden Meisterschaften. Alle Vereinsmeister- und -meisterinnen sind berechtigt eine Schützenschnur zu tragen. Die Schnur wird vom Verein bestellt und ist vom Mitglied zu bezahlen. Die Übergabe erfolgt bei der Auszeichnungsveranstaltung. Sie wird nur einmal verliehen. Erringt der Schütze-(in) weitere Gruppen- oder Vereinsmeistertitel, erhält er jeweils eine Eichel zur Schnur. Eine eigene Beschaffung dieser Ehrenzeichen ist ausgeschlossen. Einmal jährlich wird der Vogelkönig ermittelt, er gehört dem Königshaus nicht an. Alle fünf Jahre wird ein Kaiserschießen, als Vogelschießen ausgerichtet. Teilnahmeberechtigt sind alle ausgeschossenen Königinnen und Schützenkönige.
§ 13 - Auszeichnungen
Der Verein verleiht an verdienstvolle Mitglieder:
- Ehrennadel
- Verdienstmedaille
- kleiner Verdienstorden
- großer Verdienstorden
Außerdem werden Auszeichnungen zu Vereinsjubiläen übereicht (Nadel mit Jahreszahl): 15, 20, 25 Jahre. Ab 30 Jahre einen Orden mit entsprechender Aufschrift. Als Anfangsjahr gilt das Datum der Wiedergründung 1992. Der Vorstand hat das Vorschlagsrecht für alle Auszeichnungen auch beim BSB; DSB u. ä. Organisationen. Auszeichnungen, die von befreundeten Vereinen an unsere Mitlieder verliehen werden bedürfen der Anzeige an den Vorstand (außer Treffernadeln).
§ 14 - Inkrafttreten
Diese Gildeordnung tritt mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft am 12.März 2011.
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
(nach § 8 der Satzung)
§ 1
Alle gemäß der Satzung des Vereines einberufenen Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig.
Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
- Bericht des Vorstandes u. der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über schriftlich vorliegende Anträge
- Bei abgelaufener Legislatur der Vorstandsmitglieder, Wahlen.
§ 2
Versammlungsleiter ist in der Regel der 1. Gildemeister oder sein Stellvertreter. Sind diese nicht anwesend, leitet ein vom 1. Gildemeister bestimmtes Mitglied des Vorstandes die Versammlung und nimmt dessen Rechte wahr. Der Versammlungsleiter bringt die Tagesordnung in ihrer Reihenfolge zur Beratung, falls von der Mitglieder-Versammlung keine andere Reihenfolge beschlossen wurde.
§ 3
Die Versammlungen sind nach parlamentarischen Grundsätzen zu führen. Niemand darf das Wort führen, ehe es erteilt wurde. Der Versammlungsleiter kann den Redner jederzeit unterbrechen, um: durch ein Vorstandsmitglied antworten zu lassen den Redner zur Sache zu ermahnen, ihn zur Ordnung zu rufen über die Entziehung des Wortes abstimmen zu lassen. Die Redezeit kann vom Versammlungsleiter beschränkt werden.
§ 4
Anträge zur Mitgliederversammlung können nur von Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern entsprechend § 8 der Satzung schriftlich erstellt werden. Dringlichkeitsanträge, die schriftlich vorzulegen sind, müssen von der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn diese Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wurde. Anträge auf Schluss der Debatte sind sofort zur Abstimmung zu stellen. Die Antragstellung ist nur von einem Mitglied möglich, dass sich nicht an der Debatte beteiligt hat. Zu erledigten Anträgen und Beschlüssen ist keine Wortmeldung mehr möglich.
§ 5
Die zur Abstimmung kommenden Anträge und ihre Reihenfolge sind vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben. Über den am weitestgehenden Antrag ist zuerst zu entscheiden.
§ 6
Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei vorgeschriebener geheimer Wahl sind Stimmzettel zu verwenden, die von zwei zu wählenden Mitgliedern (Wahlkommission) zu zählen sind, diese sind für die Erstellung des Wahlprotokolls verantwortlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Gildemeisters oder seines Stellvertreters bzw. seines Beauftragten (siehe § 2). Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Der Vorstand ist für die Anfertigung der Niederschrift verantwortlich, es ist ein Mitglied zur Mitzeichnung zu bestimmen. Der 1. Gildemeister kann im Einvernehmen mit dem Vorstand ein oder mehrere bestimmte begrenzte Arbeitsgebiete (z.B. Festausschuss) auf geeignet erscheinende Mitglieder delegieren. Diese Ordnung ist Anlage der Gildeordnung.
§ 8 - Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 1. März 2008 in Kraft.